Goog­le Web­fonts — Hand­lung erforderlich!

Vor­ab: Daten­schutz ist wich­tig und gera­de im Bereich Online-Mar­ke­ting und digi­ta­len Medi­en wird mit Kun­den­da­ten teil­wei­se mas­siv gear­bei­tet. Seit Inkraft­tre­ten der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) im Mai 2018 haben sich vie­le Din­ge in die rich­ti­ge Rich­tung bewegt und es wur­de eine Awa­re­ness für das The­ma Daten­schutz geschaf­fen. Doch lei­der herrscht noch immer in vie­len Berei­chen eine Ver­un­si­che­rung und die Betrei­ber von Web­sites sind damit kon­fron­tiert, dass sie gezwun­gen wer­den, sich durch zahl­rei­che Gerichts­ur­tei­le sehr inten­siv mit der Mate­rie auseinanderzusetzen. 

Ganz klar: Die­ses The­ma ist inter­dis­zi­pli­när und erfor­dert eine Aus­ein­an­der­set­zung mit den Vor­ga­ben und Inhal­ten der DSGVO, aber auch mit der Art und Wei­se, wie eine Web­site im Detail auf­ge­baut ist. 

Aktu­ell gibt es bei­spiels­wei­se eine Ent­schei­dung des Land­ge­richts Mün­chen zur Ein­bin­dung von Goog­le Web­fonts, wenn die­se direkt von Goog­le Ser­vern ein­ge­bun­den wer­den. Die­ses The­ma muss viel­leicht etwas erklärt wer­den, denn es ist sehr technisch:

Nicht der Ein­satz von Web­fonts an sich ist pro­ble­ma­tisch, son­dern die Tat­sa­che, dass beim Auf­ruf einer Web­site auto­ma­tisch eine Schrift­art von einem exter­nen Ser­ver (in dem Fall von Goog­le) auf dem End­ge­rät des Users gela­den wird. Für das Laden der Schrift wird die (dyna­mi­sche) IP-Adres­se des Users über­mit­telt und eben die­se ist laut Aus­le­gung eine per­so­nen­be­zo­ge­ne Infor­ma­ti­on. Goog­le selbst gibt an, mit die­ser “Infor­ma­ti­on” nicht aktiv zu arbei­ten — aber den­noch han­delt es sich hier um eine Über­tra­gung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an einen Ser­ver, der außer­halb der EU betrie­ben wird und durch die Unwirk­sam­keit des “Pri­va­cy Shield” Abkom­mens ein Ver­stoß gegen die DSGVO darstellt.

Da die­se Über­mitt­lung ver­meid­bar wäre, in dem man die Schrif­ten eben nicht von den Goog­le Ser­vern lädt, son­dern lokal (auf dem Web­ser­ver der Web­site) vor­hält, hat das Land­ge­richt Mün­chen ent­schie­den, dass die Nut­zung von Goog­le Web­fonts über die Goog­le Ser­ver nicht zuläs­sig ist. 

Das bedeu­tet: Vie­le Web­sites müs­sen indi­vi­du­ell ange­passt wer­den — denn ansons­ten droht eine Abmahnung. 

Für Kun­den mit Soft­ware Main­ten­an­ce Agree­ment (SMA) oder CareT­a­ker Ver­trä­gen füh­ren wir die Prü­fung auf den Ein­satz von nicht lokal ein­ge­bun­de­nen Goog­le Web­fonts pro­ak­tiv durch und set­zen uns im Fal­le einer not­wen­di­gen Anpas­sung mit Ihnen in Verbindung. 

Ein­mal mehr wird der Betrieb einer Web­site kom­pli­zier­ter und ein­mal mehr muss der Betrei­ber einer Web­site sich damit kon­fron­tiert sehen, dass eine ein­ma­lig erstell­te Web­site schon wie­der ange­passt wer­den muss. Die­se Dyna­mik lässt sich lei­der kaum ver­mei­den — aber durch eine akti­ve Betreu­ung durch uns als Agen­tur kön­nen wir Sie zumin­dest in sol­chen Ange­le­gen­hei­ten unter­stüt­zen und damit ver­bun­de­ne Tätig­kei­ten durchführen. 

Brau­chen Sie Unter­stüt­zung bei der loka­len Ein­bet­tung von Goog­le Webfonts? 

Ger­ne bera­ten wir Sie zu die­sem The­ma. Setz­ten Sie sich mit uns in Verbindung!